Frankfurter Verein für Luftfahrt e.V. von 1908
MODELLFLUG-BETRIEBSORDNUNG
Stand 01.02.2014

 

Um höchstmögliche Sicherheit auf dem vereinseigenen Modellflugplatz, den angrenzenden
Gebieten und auf den Zufahrtswegen gemäß den Vorgaben der Aufstiegserlaubnis zu
gewährleisten gelten folgende Maßnahmen:


1 . Das Fliegen von Flugmodellen jeglicher Art und Größe auf unserem Gelände ist nur Mitgliedern des
Vereins und nur in Anwesenheit eines Flugleiters gestattet.  Jedes Mitglied ist berechtigt und
verpflichtet, bei Verstoß gegen die o. g. Vorgaben das Fliegen zu untersagen.  Anschließend ist
sofort ein Mitglied des Sportausschusses zu informieren und soweit möglich, sind die Personalien
oder das Kennzeichen des Kfz festzustellen.
 
2. Vom Sportausschuß sind Flugleiter eingesetzt ( siehe Pos. 3, Aufgaben des Flugleiters und
Anforderungen an die Person), die den Flugbetrieb an Werk-, Sonn- und Feiertagen bewachend
regeln und darüber hinaus ein Flugbuch führen.  Der Flugbetrieb ohne Flugleiter ist untersagt, den
Anweisungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten.
 
Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebs, nicht
gefährdet oder gestört werden.
Der Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat.
Hierüber ist ein Nachweis zu führen nach den Vorgaben der StVZO. bzw.  LuftPersV.
Piloten dürfen Flugmodelle erst in Betrieb nehmen, nachdem sie eine aktuelle Betriebsordnung
erhalten, den Inhalt zur Kenntnis genommen und dies schriftlich bestätigt haben.
Mitglieder, denen Flugverbot erteilt wurde, sind aus der ausgehängten Liste an der Pinwand zu
entnehmen.


3. Aufgaben des Flugleiters und Anforderungen an seine Person
 
3.1. Als Flugleiter dürfen nur volljährige Personen tätig werden, die verantwortungsbewußt und
modellflugerfahren sind.
 
3.2. Sender dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die benutzte Frequenz auf der
Frequenztafel blockiert wurde.  Der eingeschaltete Sender muß sich im
Vorbereitungsraum befinden.
 
a) Vor Beginn des Flugbetriebes ist bekanntzugeben, wer Flugleiter ist.  Anschließend gibt
der Flugleiter bekannt, wo sich Start-, Lande- und Flugbereich befinden.  Bei
Notlandungen und Einzelflügen gilt diese Regel nicht, wobei Notlandungen und
Funkstörungen laut und deutlich anzuzeigen sind ( z.B. lautes Rufen).

b) Name, Vorname, Datum und Uhrzeit sind im Flugbuch in der Spalte „Flugleiter“
einzutragen.  Die jeweils gültige Betriebsabsprache mit dar DFS ist vom Flugleiter
einzuhalten und zu überwachen (siehe Anlage). Anschließend ist das Flugbuch im Bereich
der Senderanlage zu hinterlegen.

 

c) Das Namensschild des Flugleiters ist an der Frequenztafel anzubringen.

 
d) Der erste Pilot legt den Standort für die nachfolgenden Piloten fest, der Flugleiter hat zu
beachten, daß die Piloten so dicht wie möglich und immer in Hörweite stehen (ca. 2 - 5m).
Ab zwei Personen ist die Aufstellung der Piloten mit dem Flugleiter abzustimmen.

 

e) Der jeweils verantwortliche Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und
erforderlichenfalls ordnend einzugreifen.
Der Flugleiter ist befugt, bei Ereignissen, welche die Sicherheit von Menschen, Tieren oder
Gegenständen gefährden, Flugverbote gegen einzelne Modellflieger zu erlassen oder den
gesamten Modellflugbetrieb zu untersagen.  Technisch mangelhafte Flugmodelle gelten
als Gefährdung.  Der Flugleiter ist dazu verpflichtet, ein Mitglied des Sportausschusses zu
informieren.


f) Eintragungen im Flugbuch sind nur vom Flugleiter vorzunehmen.  Der Namenseintrag,
der Modellname und die Antriebsart ist vom Piloten vorzunehmen.

 

g) Unfälle jeder Art oder Verstöße gegen die Betriebsordnung sind einzutragen bzw.  Zeugen
zu benennen und erforderlichenfalls das Flugbuch zu sichern und das Fluggelände zu
sperren.  Nach Sperren des Fluggeländes ist umgehend ein Mitglied des
Sportausschusses sowie bei Unfällen sofort die entsprechenden Behörden zu informieren.


3.3 Von seiner Pflicht als Flugleiter kann dieser nur entbunden werden, wenn er den
Flugbetrieb zuvor ordnungsgemäß beendet, mit einer deutlichen und klaren Erklärung für
jeden Piloten verständlich und wahrnehmbar oder sich eine verantwortungsbewußte,
volljährige und modellflugerfahrene Person des Vereins als nachfolgender Flugleiter zur
Verfügung stellt und den Wechsel allen Piloten unmißverständlich anzeigt wird.

 

3.4. Flugleiter können bei fahrlässiger Pflichtenvernachlässigung ohne ihr Einverständnis von
ihren Pflichten von einem Sportausschußmitglied entbunden werden.

 

4. Es gelten folgende Flugzeiten für Flugmodelle mit Verbrennungsantrieben vom 1. April bis 31.
September:  

Montag bis Samstag  08.00 Uhr bis 12.00 Uhr  
                                      14.00 Uhr bis 20.00 Uhr

 

Sonntag und Feiertag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
                                          15:00 Uhr bis 20:00 Uhr

                                                                              

Vom 01. Oktober bis 31. März endet die Flugzeit für Flugmodelle mit Verbrennungsantrieben:   
Sonntag und Feiertag um 19:00 Uhr              
      

Die zulässige Flughöhe beträgt:
Ohne Absprache mit der DFS: 150 Meter über Grund              
Mit Absprache mit der DFS: 300 Meter über Grund eventuell mit Auflagen!  

           

Die Schallemission für Verbrennungsantriebe auf unserem Fluggelände beträgt:
Lärmgrenze Kolbenmotoren: 80 dB(A) nach LVL
Lärmgrenze Turbinen: 90 dB(A) nach LVL
 
5. Flugzeiten allgemein für alle Flugmodelle:
Grundsätzlich darf vor Sonnenaufgang bzw. nach Sonnenuntergang, bei Temperaturen unter -5‘C
und anderen ungünstigen Witterungsbedingungen nicht geflogen werden, außerdem bei
besonderen Anlässen, die durch den Sportauschuß bekannt gegeben werden.


6. Es dürfen maximal folgende Flugmodelle gleichzeitig in der Luft sein.
 
a) vier Modelle mit je max. 5 kg, oder
 
b) zwei Modelle mit je max. 5 kg und einem Modell zwischen 5kg bis 25 kg, oder

 

c) zwei Modelle mit je 5 kg bis 25 kg.

7. Das Fliegen ist nur in dem bekanntgegebenen Sektor gestattet (siehe Flugbuch).

 
8. Einzelflüge sind ggf. mit dem Flugleiter abzustimmen.  Sollten weitere Flugmodelle starten, so sind
Start-, Flug- und Landerichtung nach Vorgaben des Flugleiters einzuhalten.
 
9. Das Überfliegen von Menschen ist grundsätzlich nicht gestattet.
 
10. Landende Flugmodelle haben vor startenden Vorrang.
 
11. Während Modelle mit Verbrennungsantrieb in der Luft sind, dürfen keine Seglerwinden- oder
GummiseiIstarts durchgeführt werden.
 
12. Während eines Winden- oder Gummiseilstartes darf kein Modell  mit Verbrennungsantrieb starten.
Seile im Start- und Landebereich sind immer schnellstmöglich zu entfernen.
 
13. Das gleichzeitige Fliegen von Hubschraubern und Flächenmodellen ist generell erlaubt, ggf. ist
dies mit dem Flugleiter abzustimmen.
 
14. Probeläufe von Verbrennungsantrieben am Boden sind auch außerhalb der offiziellen Flugzeiten
gestattet.  Das Einlaufenlassen oder Einstellarbeiten von Verbrennungsantrieben ist während des
Flugbetriebes nicht länger als 15 min. gestattet.

15. Rollversuche auf der Startbahn während des Flugbetriebes sind zu unterlassen.

16. Inbetriebnahme und Probeläufe von Flugmodellen jeglicher Art am Boden, sind nur im   
Sicherheitsbereich zwischen den Startbahnen und dem 3m-Schutzzaun gestattet.
 
17. Der unter Pkt. 16 genannte Sicherheitsbereich ist von Piloten und Helfern nur zur Inbetriebnahme
und zu Probeläufen von Modellen zu benutzen.  Längere Arbeiten am Modell, Diskussionen,
Aufstellen von Stühlen usw., müssen vor dem 3m-Schutzzaun stattfinden.
 
18. Folgende Unterlagen hat jeder Pilot mit sich zu führen und nach Aufforderung durch den Flugleiter
oder ein Sportausschußmitglied vorzulegen:

 

a) Die gültige Funklizenz zur Funkfernsteuerung
 
b) Einen Versicherungsnachweis für Haftpflicht/Modellflugzeuge mit einer Deckungssumme von
mind.  € 1.500.000, oder den Abschnitt der Zusatzversicherung des FVL.

c) Den Lärmpass bei Verbrennungsantrieb (Kolbenmotor oder Turbine).

 
 
19. Bei Flugveranstaltungen ist diese Betriebsordnung außer Kraft.  Sie wird für die Veranstaltung von
der Wettbewerbsleitung und dem Flugleiter neu festgelegt
 
20. Sondergenehmigungen für Flüge durch Vereinsfremde können nur durch den Flugleiter erteilt
werden nach Maßgabe des Punktes 18 a) + b) +c) der Betriebsordnung mit schriftlicher
Bestätigung des Gastes (Formular Bestätigung), daß er die Betriebsordnung erhalten und zur
Kenntnis genommen hat.


Die Betriebsordnung gilt nur in Verbindung mit der jeweils gültigen Platzgenehmigung, sowie den Auflagen durch die DFS. Wir bitten alle Vereinskameraden um Verständnis für die teilweise strengen Vorschriften und Auflagen, weisen aber daraufhin, daß von der Beachtung dieser Betriebsordnung unsere Platzgenehmigung und damit die Ausübung unseres Sportes abhängen.

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