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Lärmmessung

Als verantwortungsbewusste Modellbauer führen wir Geräuschmessungen durch um sicherzustellen, dass alles den Bestimmungen entspricht.

Achtung:
Das Fliegen ohne Lärmpass ist für Flugzeuge mit Verbrennungsmotor auf unserem Gelände nicht mehr gestattet!

Die Prozedur:

Lärmmesspunkte
Die Lärmmesspunkte befinden sich in einer Höhe von 1 m über dem Boden, in
einem Abstand von 25 m zum Beziehungspunkt und in einem Winkel von 45°, 90° und 135° zur Vorausrichtung der Modelllängsachse auf der Auspuffseite. Der Beziehungspunkt ist bei

- Flugmodellen mit einem Propellerantrieb die Mitte der 
  Propellernabe,
- Flugmodellen mit mehreren Propellerantrieben die Mitte der
  Verbindungslinie der
am weitesten außen liegenden 
  Propellernaben,
- Flugmodellen mit einem Strahltriebwerk die Mitte der 
  Lufteintrittsöffnung,
- Flugmodellen mit mehreren Strahltriebwerken die Mitte der 
  Verbindungslinie der
am weiteten außen liegenden 
  Lufteintrittsöffnungen,
- Hubschraubermodellen die Mitte der Hauptrotorachse.
 

Der gültige Lärmpegel ist das arithmetische Mittel der gemessenen maximalen Schalldruckpegel.

Referenzbedingungen
Die Messungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen:

- Das Flugmodell ist so zu positionieren, 
  dass sich der im Abschnitt 
  Lärmmesspunkte 
definierte Bezugspunkt
  in einer Höhe von 1 m ± 0,1 m über dem
  Boden befindet
und die 
  Flugzeuglängsachse parallel zum Boden
  verläuft.
Das Luftfahrtbundesamt kann in 
  Sonderfällen eine andere 
  Aufstellungs
genehmigen.

- Zur Vermeidung von Reflexionen dürfen in einem Umkreis von 30 m 
  um das
Mikrofon sowie um das Flugmodell keine die Messung 
  beeinflussenden
Gegenstände vorhanden sein.
- Die Lärmmessung muss auf einem kurzgemähten Grasboden 
  erfolgen.
- Das Flugmodell ist so zu positionieren, dass sich die 
  Flugzeuglängsachse in
einem Winkel von 90° ± 30° zur Windrichtung 
  befindet. Die Lärmmessung hat auf
der zum Wind abgewandten Seite 
  des Modells zu erfolgen.
- Die Windgeschwindigkeit darf 5m/sec nicht überschreiten.

 - Die Messung muss an jedem Punkt über einen
  Zeitraum von mindestens 30 s
erfolgen; 
  maßgebend ist der höchste in diesem Zeitraum 
  gemessene Pegel.
- Die Umgebungstemperatur muss zwischen 
  10°C und 30° C liegen; kein
Niederschlag.
- Das Umgebungsgeräusch muss mindestens 
  10 dB(A) unter dem vom Modell
erzeugten 
  Geräusch liegen.
- Die Messung muss bei Vollgas erfolgen. Eine 
  Limitierung von Leistung und
Drehzahl, die zur
  Erfüllung der Lärmschutzforderungen
  vorgenommen wird, ist
nicht erlaubt.

- Für die Messung muss ein Präzisionsschallpegelmesser nach DIN EN 60651 oder nach DIN
  EN 60804, in beiden Fällen mindestens Klasse 2, in der
Betriebsart „langsam“ („slow“) und
  im Anzeigemodus „dB(A)“ verwendet werden.
Die Kalibrierung der Messanlage mit einem
  akustischen Schalldrucknormal zur
Überprüfung der Empfindlichkeit der Anlage und zur
  Ermittlung des
Bezugspegels darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Auf unserem Gelände gelten folgende Werte:
Kolbenmotor 80 dB (A)
Turbine  90 dB (A)

Quelle: Auszug aus der Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) vom August 2004